ArbeitgeberInnen sind gesetzlich verpflichtet, für die Sicherheit und Gesundheit ihrer ArbeitnehmerInnen zu sorgen und ein menschengerechtes Arbeitsumfeld sicher zu stellen.
Diese Verpflichtung ist weitgehend im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und den zugehörigen Verordnungen verankert. Vor allem in sensiblen Bereichen, also dort, wo mit gefährlichen Stoffen hantiert wird, gefährliche Maschinen und Werkzeuge zum Einsatz kommen oder Arbeiten unter widrigen Bedingungen ausgeführt werden müssen, stellt die Beratung und Unterstützung durch eine Sicherheitsfachkraft eine oft unentbehrliche Dienstleistung dar.
Die in dem Bundesgesetz (ASchG) beschriebene Verpflichtung für alle ArbeitgeberInnen, die Gefahren und Risiken in ihren Betrieben zu ermitteln und zu beurteilen (Arbeitsplatzevaluierung) umfasst dabei nicht nur physische, sondern auch in verstärktem Ausmaß die psychischen Belastungen der ArbeitnehmerInnen (Stichwort: Mobbing oder Burn-Out). Diese weitreichende und umfassende Verantwortung ist für viele UnternehmerInnen eine äußerst aufwändige und spezielle Herausforderung.
Die dafür ausgebildete Sicherheitsfachkraft evaluiert die jeweiligen Arbeitsplätze und erstellt Konzepte für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und unterstützt die ArbeitgeberInnen somit bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung und schafft Rechtssicherheit. Darüber hinaus werden sie bei der Auswahl und Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und bei der Vorbereitung und Durchführung von Unterweisungen unterstützt.
In Zusammenarbeit mit ArbeitsmedizinerInnen und ArbeitspsychologInnen werden von der Sicherheitsfachkraft ganzheitliche und umfassende Maßnahmen zur Minimierung der Gefahren und Risiken erarbeitet und in einem sogenannten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgehalten. Dieses Dokument ist ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben und für jeden Arbeitgeber, jede Arbeitgeberin ein absolutes „Muss“.
Neben der Arbeitsplatzevaluierung ist auch die laufende und regelmäßige Betreuung durch Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkraft, ArbeitsmedizinerIn, ArbeitspsychologInnen und sonstige Experten) gesetzlich vorgesehen. Diese Betreuung erfolgt im Rahmen der Präventionszeit, das Ausmaß errechnet sich wie folgt:
Für Arbeitsstätten mit mehr als 50 MitarbeiterInnen:
- Büro oder büroähnliche Tätigkeit: 1,2 Stunden je ArbeitnehmerIn und Jahr
- alle sonstige Tätigkeiten: 1,5 Stunden je ArbeitnehmerIn und Jahr
- Bei Nachtarbeit zusätzlich 0,5 Stunden je ArbeitnehmerIn und Jahr
Für ein unverbindliches und kostenloses Beratungsgespräch und für nähere Informationen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.